Hausordnung

Wir pflegen einen respektvollen und konstruktiven Umgang miteinander.

 

Wir tragen Sorge zu Mobiliar und der Umwelt.

 

Auf dem gesamten Jugendtreffareal ist Rauch-, Alkohol- und Drogenfreie Zone.

 

Die Anweisungen des Teams sind verbindlich.

 

Gewalt und Gewaltandrohung, Waffen jeder Art, sowie rassistische, sexistische oder beleidigende Äusserungen werden nicht toleriert.

 

Besucher*nnen, die den Betrieb des Jugendtreffs stören und/oder die anderen Besuchenden durch ihr Verhalten irritieren und beunruhigen, müssen das Jugendtreffareal verlassen.

 

Bei leichteren Regelverstössen wird zuerst Unkenntnis der Regel oder Unachtsamkeit vermutet. Der/die Betreffende wird auf den Verstoss hingewiesen und es wird an seine Kooperationsbereitschaft appelliert.

 

Im Wiederholungsfall oder wenn der/die Angesprochene nicht kooperationsbereit ist, muss er/sie das Areal für den Rest des Tages verlassen.

 

Wer wiederholt auch gegen leichte Hausregeln verstösst, muss damit rechnen, ein länger andauerndes Treffverbot zu bekommen.

 

Bei groben Regelverstössen wie Gewaltandrohung / Gewalt, Drogenbesitz oder -konsum, sowie bei Nichtbefolgen von Anweisungen muss der / die Betreffende das Jugendtreffareal sofort für den Rest des Tages verlassen. Über ein längerfristiges Treffverbot respektive amtliches Hausverbot, sowie eine allfällige Information der Erziehungsberechtigten und/oder Polizei entscheidet das OJA-Team aufgrund der Sachlage situativ. 

 

Da ein Hausverbot einer Verfügung entspricht, haben die Jugendlichen die Möglichkeit, dagegen Einsprache zu erheben. Diese muss schriftlich bei der Gemeindeverwaltung - Sozialdienst eingereicht werden.

 

Bei latenter oder akuter Gefahr (z.B. Gewalt, Waffenbesitz, Drogenhandel) rufen die Verantwortlichen die Polizei.

 

Beobachten wir wiederholt ein selbstgefährendes Verhalten, sind wir dazu verplfichtet nach Ankündigung gegenüber der/m Jugendliche/n, die Erziehungsberechtigen und/oder andere Instanzen im Einverständnis des Jugendlichen zu informieren.

 

Der Jugendschutz bzw. die Gefährdung wiegt dann schwerer als der Persönlichkeitsschutz.

 

(Grundlagen: UNO-Kinderrechtskonvention, Bundesverfassung und Bundesgesetze, kantonales und kommunales Recht, Berufskodex der professionellen Sozialen Arbeit.)